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VVGE 2011/13 Nr. 60

Obwalden · 2010-03-02 · Deutsch OW
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VVGE 2011/13 Nr. 60 a. Art. 59 ATSG Legitimation der Erben zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Ergänzungsleistungen (Erw. 2). b. Art. 11 Abs. 1 ELG; Art. 17a ELV Die Verminderung des anzurechnenden Betrags vom Vermögensver

Sachverhalt

Mit Schenkungsvertrag vom 10. Mai 1997 übertrug A. seiner Tochter X. eine Stockwerkeinheit und räumte sich und seiner Ehefrau B. ein gemeinsames lebenslanges Nutzniessungsrecht ein. Ebenso übertrugen A. und B. mit Schenkungsvertrag vom 10. Mai 1997 ihrem Sohn Y. zwei Stockwerkeinheiten unter Einräumung eines lebenslangen Nutzniessungsrechts der Schenker. Mit Verfügung vom 2. März 2010 sprach die Ausgleichskasse Obwalden A. und B. rückwirkend auf den 1. Januar 2010 Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente zu. Da sich die Ehegatten in einem Heim aufhielten, wurde der Anspruch getrennt berechnet. Gegen diese Verfügung erhoben A. und B. sowie deren Nachkommen X. und Y. am 1. April 2010 Einsprache. B. verstarb am 8. April 2010. Nach ihrem Tod berechnete die Ausgleichskasse Obwalden die Ergänzungsleistungen für A. neu. Mit Verfügung vom 19. April 2010 wies sie den Anspruch von A. auf Ergänzungsleistungen ab. Hiergegen erhoben A. sowie dessen Nachkommen X. und Y. Einsprache. Die Ausgleichskasse Obwalden vereinigte die Verfahren und wies beide Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 16. September 2010 ab. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben A. (nachfolgend Beschwerdeführer 1) so­wie dessen Nachkommen und Miterben X. (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) und Y. (nachfolgend Beschwerdeführer 3) am 12. Oktober 2010 beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden Beschwerde und stellten im Wesentlichen folgende Anträge: „1. Die Verfügung (Einspracheentscheid) der Beschwerdegegnerin vom 16. Sep­tember 2010 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Berechnung des Vermögensverzichts des Beschwerdeführers 1 und seiner am 8. April 2010 verstorbenen Ehefrau B. getrennt vorzunehmen und beiden Ehegatten je den ganzen gesetzlichen Abzug vom Vermögensverzicht von jährlich Fr. 10'000.-- zu gewähren; …“ Aus den Erwägungen:

1. Am 1. Januar 2011 traten die im Rahmen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft (AS 2009, 3517 ff.). In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, wonach der rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die beim Erlass des angefochtenen Entscheides bzw. im Zeitpunkt, zu dem sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat, gegolten haben. Der angefochtene Einspracheentscheid erging am 16. Septem­ber 2010. Der vorliegende Sachverhalt ist demnach nach den bisherigen Rechtsnormen zu beurteilen. 2. 2.1 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG i.V.m. Art. 8a VGV). Neben dem Beschwerdeführer 1 als versicherter Person und Erbe der B. führen auch die Beschwerdeführer 2 und 3 als Erben der B. und Nachkommen des Beschwerdeführers 1 Beschwerde. Vom Einspracheentscheid berührt sind zweifellos alle Beschwerdeführer, wies doch die Vorinstanz ihre Begehren ab. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Erben und Nachkommen ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Einspracheentscheides vom 16. September 2010 haben. 2.2 Schutzwürdig ist nach der Rechtsprechung jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine betroffene Person an der Änderung oder Aufhebung einer Verfügung oder eines Einspracheentscheides geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde der betroffenen Person verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 127 V 1, Erw. 1b, mit Hinweisen). Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie sowie Geschwister waren unter altem Recht zur Beschwerdeerhebung in eigenem Namen befugt (Art. 84 Abs. 1 aAHVG). Diese Regelung wurde durch Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) abgelöst. Hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung wurde mit der Einführung des ATSG keine Änderung der Rechtslage beabsichtigt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Februar 2009, in: BLKGE 2009, Nr. 66, Erw. 1.2). Selbst wenn dem so wäre, hätten die Erben einer versicherten Person ein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung der Ergänzungsleistung, würde sich doch dadurch potentiell ihr Erbe erhöhen. Ebenfalls zu bejahen ist das schutzwürdige Interesse der Nachkommen einer versicherten Person, würde sich doch durch die Zusprechung oder Erhöhung der Ergänzungsleistung ihr voraussichtliches Erbe erhöhen oder nicht weiter verringern (vgl. BGE 101 V 120, Erw. 1a). Die Legitimation der Nachkommen und Erben einer versicherten Person ist daher auch gestützt auf Art. 59 ATSG zu bejahen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdeführer beantragen, die dem Beschwerdeführer 1 und seiner verstorbenen Ehefrau B. mit Verfügung vom 2. März 2010 zugesprochenen Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2010 neu zu berechnen und entsprechend auszurichten sowie ferner, dem Beschwerdeführer 1 ab dem 30. April 2010 weiterhin Ergänzungsleistungen auszurichten. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, sofern ihnen eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung zusteht (Art. 4 Abs. 1 Bst. a ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einkommen anzurechnen sind auch Vermögenswerte, auf die verzichtet worden sind (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG). Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG erfüllt, wenn der Anspruchsberechtigte ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 121 V 204, Erw. 4a; 115 V 352, Erw. 5c, mit Hinweisen). Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

4. Unbestritten ist, dass die 1997 erfolgten Schenkungen dem Vermögen des Beschwerdeführers 1 und seiner verstorbenen Ehefrau gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG anzurechnen sind. Die von der Beschwerdegegnerin errechnete Höhe des Vermögensverzichts wird ebenfalls nicht bestritten. Nicht streitig ist ferner die jährlich vom Vermögensverzicht abzuziehende Verminderung. Streitig ist hingegen, ob der Vermögensverzicht für das Ehepaar gemeinsam oder für jeden Ehegatten einzeln zu vermindern ist. 4.1 4.1.1 Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, der Betrag der entäusserten Vermögenswerte sei zuerst um jährlich Fr. 10'000.-- zu vermindern und erst nachher in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen. Erst in diesem Zeitpunkt seien im Sinne der Art. 9 Abs. 2 ELG und Art. 1b ELV die anrechenbaren Einnahmen beider Ehegatten zusammenzuzählen und je hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen. Aus diesem Verfahren werde klar, dass die in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene Verminderung des anzurechnenden Betrags vom Vermögensverzicht mit jährlich Fr. 10'000.-- bei beiden Ehegatten gesondert vorzunehmen sei. Mangels anderer Bestimmung in der ELV stehe der Abzug gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV beiden Ehegatten gesondert zu. Dies ergebe sich aus dem in der AHV massgebenden Individualrentenkonzept. 4.1.2 Die Beschwerdegegnerin entgegnet, bis zum Zeitpunkt der Anrechnung des Verzichtsvermögens an das vorhandene Vermögen und der Reduktion des Verzichtsvermögens sei von keiner Vermögensteilung auszugehen, da ein Ehepaar grundsätzlich gemeinsam berechnet werde. Die Berechnung im Heim stelle einen Spezialfall dar, da die Heimtaxen für jede Person anfallen und deshalb bei den Ausgaben Berücksichtigung finden müssten. Das Vermögen könne aber in dem Masse, wie es vorhanden sei, zuzüglich des Verzichtsvermögens nur einmal einbezogen werden. Deshalb sei der Antrag, zweimal einen Abzug vorzunehmen, vollkommen systemfremd und ohne Stütze im ELG. Gerade das Verzichtsvermögen, welches infolge einer Veräusserung ohne Rechtspflicht erfolgte und ohne Anrechnung das Gemeinwesen zu einer höheren Leistung veranlassen würde, müsse aufgrund der Rechtspflicht zur Anrechnung in dem Masse kommen, wie es der Gesetzgeber vorgesehen habe. Die doppelte Anrechnung an einem gemeinsamen ehelichen Vermögen würde jene versicherten Personen besser stellen, die verheiratet seien. Weiter könne das AHV-rechtliche Individualitätsprinzip mit speziellen gesetzlichen Regelungen in der Anwendung der Bezahlung der Beiträge, ebenso in der Berechnung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bemessung der Ergänzungsleistung durchbrochen werden. Damit könne den effektiven rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprochen werden, was als angezeigt und sinnvoll erscheine. Der Einwand der Beschwerdeführer sei deshalb widerlegt, da von der Versicherungspflicht nicht analog auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen geschlossen werden könne. 4.2 Die Parteien berufen sich auf die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (nachfolgend: WEL 2002). Im Zuge der Revision des ELG wurde diese Wegleitung durch eine ab dem 1. April 2011 gültige Fassung ersetzt (nachfolgend: WEL 2011). Die Rund- und Kreisschreiben, Wegleitungen und Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen sind Verwaltungsverordnungen. Diese gelten nicht als verbindliche Rechtssätze, sondern sind allgemeine Dienstanweisungen generell-abstrakter Natur. Sie verpflichten den Privaten nicht zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen, sondern enthalten bloss Regeln für das verwaltungsinterne Verhalten. Sie dienen der Schaffung einer einheitlichen Verwaltungspraxis und sollen den Beamten die Rechtsanwendung erleichtern. Da sie nicht vom verfassungsmässigen Gesetzgeber stammen, sondern von einer Verwaltungsbehörde, können sie keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen vorsehen. Sie stellen Meinungsäusserungen über die Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar, welche die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgibt. Die rechtsanwendenden Behörden haben sich an Verwaltungsverordnungen nur zu halten, soweit sie den richtig verstandenen Sinn des Gesetzes wiedergeben. Die in Verwaltungsverordnungen vorgenommene Auslegung des Gesetzes unterliegt der richterlichen Nachprüfung. Das Gericht soll Verwaltungsverordnungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 121 II 473, Erw. 2b, mit Hinweisen). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführer berufen sich auf Randziffer 2064.4 WEL 2002. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, werden in gleicher Weise wie nichtentäussertes Vermögen in die EL-Berechnung einbezogen […]. Zuvor ist der Betrag der entäusserten Vermögenswerte nach den nachfolgenden Bestimmungen (Rz. 2064.5–2064.8) zu vermindern“; „Les éléments de fortune auxquels il a été renoncé sont pris en compte, lors du calcul de la PC, au même titre que la fortune dont l’assuré ne s’est pas dessaisi […]. Au préalable, on réduira le montant des éléments de fortune dont l’assuré s’est dessaisi selon les dispositions suivantes (v. nos 2064.5 à 2064.8)“. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Wort „zuvor“ bzw. „au préalable“ nicht eindeutig, dass der Betrag des Vermögensverzichts jährlich für je­den Ehegatten erst um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist, ehe das Total der Vermögensverzichte errechnet wird. Ebenso könnte „zuvor“ bzw. „au préalable“ bedeuten, dass vom Totalbetrag der Vermögensverzichte jährlich Fr. 10'000.-- abgezogen werden, ehe die Vermögensverzichte dem nichtveräusserten Vermögen zugeschlagen werden. 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf Randziffer 2064.7 WEL 2002. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „Pro Jahr kann nur einmal 10'000 Franken abgezogen werden. Verzichtet jemand mehrmals auf Vermögenswerte, so wird daher nicht jeder Betrag des entäusserten Vermögenswertes gesondert vermindert;“ „La réduction de 10'000 francs ne peut être opérée qu’une fois par année. En présence de dessaisissements successifs d’une personne dans le courant d’une année, il n’y a pas lieu de réduire chacun des montants dessaisis“ (Randziffer 2064.7 WEL 2002).“ Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann daraus nicht geschlossen werden, der Amortisationsbetrag von Fr. 10'000.-- stehe Ehepaaren nur gemeinsam zu. Vielmehr regelt diese Bestimmung den Fall, da jemand im gleichen Jahr auf mehrere Vermögenswerte verzichtet. Dies kommt in der französischen Fassung deutlich zum Ausdruck („dessaisissements successifs […] dans le courant d'une année“). 4.3.3 Aus der WEL 2002 ergibt sich nach dem Ausgeführten nicht ohne weiteres eine Antwort auf die hier interessierende Frage, ob der Betrag von Fr. 10'000.-- nur einmal für die Ehegatten gemeinsam oder bei jedem Ehegatten einzeln, d.h. insgesamt zweimal in Abzug zu bringen ist. 5. 5.1 Ob der jährliche Abzug gemäss Art.17a Abs. 1 ELV bei im Heim lebenden Ehegatten für beide Ehegatten gemeinsam oder für jeden Ehegatten einzeln – mit anderen Worten einmal oder zweimal – zu berücksichtigen ist, wurde von der Rechtsprechung bislang noch nicht beantwortet. Die Frage muss durch Auslegung der entsprechenden Normen geklärt werden. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahe legen. Die Rechtsprechung lässt sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten und hat nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht. Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung – auch bei festgestellter Verfassungswidrigkeit – im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (BGE 131 II 697, Erw. 4.1, mit Hinweisen). 5.2 Art. 17a Abs. 1 ELV lautet wie folgt: „Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG), wird jährlich um 10'000 Franken vermindert“; „La part de fortune dessaisie à prendre en compte (art. 11, al. 1, let. g, LPC) est réduite chaque année de 10'000 francs“; „L’importo computabile delle parti di sostanza alle quali si è rinunciato (art. 11 cpv. 1 lett. g LPC) è ridotto annualmente di 10'000 franchi“. In allen Fassungen ist Art. 17a Abs. 1 ELV in der Einzahl formuliert („Betrag von Vermögenswerten“, „part de fortune“, „importo […] delle parti di sostanza“). Dies spricht gegen die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach das Verzichtsvermögen zuerst für jeden Ehegatten einzeln betrachtet und um Fr. 10'000.-- reduziert wird. Aus dem Wortlaut allein kann jedoch auch nicht eindeutig geschlossen werden, dass die Ansicht der Beschwerdeführer unzutreffend ist. Es sind deshalb die weiteren Auslegungselemente heranzuziehen. 5.3 5.3.1 Art. 17a Abs. 1 ELV bildet Teil des Systems der ergänzungsleistungsrechtlich anrechenbaren Einnahmen. Bei Ehepaaren werden die Einnahmen grundsätzlich zusammengezählt (Art. 9 Abs. 2 ELG). Eine Ausnahme bilden Ehepaare, von denen mindestens ein Ehegatte im Heim oder Spital lebt. Da deren Ergänzungsleistungen gesondert berechnet werden, werden deren Einnahmen zusammengerechnet und in der Regel hälftig geteilt (Art. 9 Abs. 3 ELG). Dies wiederholt Art. 1b Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 1a ELV. Lebt mindestens ein Ehegatte im Heim oder Spital, werden die Einnahmen beider Ehegatten zusammengerechnet und der Totalbetrag hälftig geteilt. Art. 1b Abs. 4 ELV sieht Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. Die dort genannten Einnahmen werden, entsprechend dem Grundsatz bei den Ausgaben (vgl. Art. 1c Abs. 1 ELV), dem Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen (Art. 1 Abs. 5 ELV). 5.3.2 Aus der Systematik des ELG und der ELV ergibt sich, dass der Grundsatz, wonach die anerkannten Ausgaben und Einnahmen von Ehegatten gemeinsam berechnet werden, hinsichtlich der Einnahmen bei im Heim lebenden Ehegatten nur scheinbar durchbrochen ist. So werden die Einnahmen weiterhin zusammengezählt, jedoch schematisch, insbesondere unabhängig vom sachenrechtlichen Eigentum (vgl. AHI-Praxis 2003, 220 ff., Erw. 2b), unter den Ehegatten verteilt. Eine individuelle Betrachtungsweise erfolgt nur ausnahmsweise (vgl. Art. 1b Abs. 5 ELV). In dieses System reiht sich Art. 17a ELV ein. Die Systematik des ELG und der ELV spricht deshalb dafür, dass die jährliche Amortisation des Verzichtsvermögens auch bei im Heim lebenden Ehepaaren nur einmal vorzunehmen ist. 5.4 5.4.1 Vor der Schaffung von Art. 17a Abs. 1 ELV konnte der hypothetische Vermögensverzehr bei der Anrechnung eines Verzichtsvermögens nicht berücksichtigt werden und das Verzichtsvermögen blieb bis zum Tod des Ergänzungsleistungsbezügers vollumfänglich in seiner Ergänzungsleistungsberechnung stehen. Da nach der zweiten ELG-Revision Vermögensverzichte auch angerechnet werden konnten, wenn der Gedanke an Ergänzungsleistungen beim Vermögensverzicht keine Rolle gespielt hatte, schuf der historische Verordnungsgeber Art. 17a Abs. 1 ELV zur Milderung von Härten (BGE 118 V 150, Erw. 3c/aa; ZAK 1989, 432). Aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit sah der historische Verordnungsgeber einen pauschalen Betrag vor (BGE 118 V 150, Erw. 3a). Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hielt dieses Vorgehen für verfassungskonform (BGE 118 V 150, Erw. 3c/cc). 5.4.2 Die hier interessierende Frage steht im Zusammenhang mit der Frage, ob Ergänzungsleistungen für Ehepaare gemeinsam oder für jeden Ehegatten gesondert be­rechnet werden sollen. Es sind deshalb die Beweggründe des historischen Gesetzgebers bei der Schaffung von Art. 9 Abs. 2 und 3 ELG einzubeziehen. Die ursprüngliche Fassung des ELG sah durchwegs die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen für Ehepaare vor (vgl. AS 1965, 537 ff.). Die gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistungen bei Ehepaaren, von denen ein oder beide Ehegatten im Heim oder Spital leben, wurde erst im Rahmen der dritten ELG-Revision in das Gesetz aufgenommen (vgl. AS 1997, 2952 ff.). Unter der bis zur dritten ELG-Revision geltenden Regelung konnte es vorkommen, dass bei Heim- oder Spitalaufenthalten ein Teil der anerkannten Ausgaben nicht gedeckt bzw. ein Negativsaldo nicht berücksichtigt werden konnte, mit der Folge, dass zusätzlich Fürsorgeleistungen erforderlich waren, um den Existenzbedarf der Berechtigten zu decken. Mit der getrennten Berechnung sollte diesen Härten entgegengewirkt werden (vgl. Botschaft vom 20. November 1996 über die 3. Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [3. ELG-Revision], in: BBl 1997 II 1205 f.). Die vierte ELG-Revision führte diese Regelung beinahe unverändert in Art. 9 Abs. 3 ELG über (Botschaft vom 7. September 2005 zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA], in: BBl 2005, 6228). 5.4.3 Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 9 Abs. 3 ELG ist ersichtlich, dass es dem historischen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber um die Milderung von Härten ging. Gleichstellungsaspekte, wie sie in der 10. AHV-Revision eine tragende Rolle spielten (Botschaft vom 5. März 1990 über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: BBl 1990 II 11), waren für den historischen Gesetzgeber nicht entscheidend. Die historische Auslegung spricht daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer dafür, dass das AHV-rechtliche Individualrentenkonzept keinen Einzug ins Recht der Ergänzungsleistungen gefunden hat (so auch Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Basel 2007, 1659). Dieses Ergebnis legt nahe, den Abzug gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV auch bei im Heim lebenden Ehepaaren nur einmal jährlich zuzulassen. 5.5 5.5.1 Art. 17a Abs. 1 ELV bezweckt die Gleichstellung von Ansprechern, die freiwillig oder ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichten mit Ansprechern, die tatsächlich über Vermögen verfügen. Durch die Anrechnung von Verzichtsvermögen soll verhindert werden, dass der Ansprecher, der freiwillig auf Vermögen verzichtet hat, besser gestellt ist als der Ansprecher, der tatsächlich über Vermögen verfügt. Tatsächlich vorhandenes Vermögen wird über die Zeit ausgegeben oder verliert an Wert. Dieser Vermögensverlust wird ergänzungsleistungsrechtlich berücksichtigt. Bloss hypothetisch angerechnetes Vermögen kann demgegenüber naturgemäss nicht ausgegeben werden oder an Wert verlieren. Die schrittweise Verminderung des Verzichtsvermögens soll deshalb eine Schlechterstellung des verzichtenden Ansprechers verhindern. Die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung bei Ehegatten soll der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass zusammenlebende Ehegatten in der Regel für ihren Lebensunterhalt weniger Ausgaben tätigen müssen, als zwei getrennte Personen. So steht getrennt lebenden Ehegatten denn auch ein eigener Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu (Art. 1 Abs. 1 ELV). Die gesonderte Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs gemäss Art. 9 Abs. 3 ELG soll der besonderen Situation von Ehepaaren, bei denen ein oder beide Ehegatten im Heim oder Spital leben, Rechnung tragen, indem insbesondere berücksichtigt wird, dass Heim- und Spitalkosten für jeden Insassen einzeln anfallen. Eine grundsätzliche Abkehr von der gemeinsamen Berechnung ist darin jedoch nicht zu erblicken, wird doch das Einkommen beider Ehegatten zusammengezählt und schematisch unter den Ehegatten aufgeteilt. 5.5.2 Nach der Rechtsprechung sind Vermögensverzichte bei im Heim lebenden Ehegatten beiden Ehegatten zur Hälfte anzurechnen, unabhängig davon, ob der veräusserte Gegenstand im Eigentum des einen oder anderen Ehegatten gestanden hatte (AHI-Praxis 2003, 220 ff., Erw. 2b). Diese Rechtsprechung lässt sich, bei teleologischer Auslegung der entsprechenden Bestimmungen, auf die Verminderung des Vermögensverzichts gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV übertragen. Aus der teleologischen Auslegung ergibt sich, dass das Einkommen von Ehegatten, wozu auch Verzichtsvermögen zählt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG), ergänzungsleistungsrechtlich gemeinsam angerechnet wird, und zwar unabhängig davon, ob die Ehegatten im Heim oder zu Hause leben. Es ist nur folgerichtig, auch den Abzug gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV für beide Ehegatten gemeinsam anzubringen. Würde dies im Ergebnis bewirken, dass Ehegatten keine oder geringere Ergänzungsleistungen erhalten, würde auch dies dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen, weil dieses davon ausgeht, dass zwei Ehegatten ihren Lebensunterhalt mit weniger Ausgaben bestreiten können als zwei Alleinstehende. 5.6 Insgesamt weisen alle Auslegungselemente darauf hin, dass der in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene Abzug auch bei im Heim lebenden Ehegatten gemeinsam anzubringen ist. Ein anderes Ergebnis lässt sich aus dem Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 nicht ableiten. Weshalb die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen gemäss Sachverhaltsdarstellung den Vermögensverzicht um Fr. 40'000.-- reduziert hat, mag verschiedene Gründe haben, die sich dem Verwaltungsgericht nicht erhellen, da das Bundesgericht, wie die Beschwerdeführer zutreffend anerkennen, sich mit dieser Frage nicht befasste. Das Verwaltungsgericht würde daher in Spekulation verfallen, würde es aus dieser Darstellung Schlüsse für den vorliegenden Fall ziehen. Dasselbe gilt für das Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011. Diesem Entscheid liegt einerseits ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde und das Bundesgericht nimmt andererseits, wie die Beschwerdeführer zu Recht bemerken, nicht zur hier aufgeworfenen Frage Stellung. Mit dem Verweis auf diese Urteile vermögen die Beschwerdeführer daher nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.7 Die Beschwerdeführer rügen schliesslich eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes. 5.7.1 Nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 2008, N. 752; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, 654; Rainer J. Schweizer, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N. 20 zu Art. 8 BV). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit ist von allen Staatsorganen, in allen staatlichen Funktionen und auf sämtlichen Ebenen der Staatstätigkeit zu beachten. Es gibt keine Bereiche der staatlichen Tätigkeit, die vom Rechtsgleichheitsgrundsatz ausgenommen wären (Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., N. 747). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt ein eine rechtsungleiche Behandlung begründender Erlass Art. 8 Abs. 1 BV dann, wenn er zwischen mehreren zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen rechtliche Unterscheidungen trifft, die sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lassen, oder wenn er tatsächliche Verhältnisse gleich behandelt, die voneinander wesentlich abweichen und einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen. Die vertretbare rechtliche Differenzierung hat danach an einen erheblichen tatsächlichen Unterschied zu knüpfen. Ob ein Unterschied erheblich ist, beurteilt sich im Einklang mit den beherrschenden Prinzipien der Rechtsordnung und je in Hinblick auf die konkrete zu bewältigende Situation. Diese kann gebieten, einfachheitshalber nach einem abstrakten, technischen Kriterium – beispielsweise nach dem Ort oder nach der Zeit – zu differenzieren, das den Unterschieden in der Mehrzahl der Fälle entspricht, aber Grenzfällen nicht gerecht zu werden vermag. Eine willkürliche Differenzierung braucht deswegen noch nicht vorzuliegen. Dort, wo sich die Vereinfachung in Anbetracht der zahllosen unterschiedlichen Gegebenheiten aufdrängt und die unterschiedliche Behandlung nicht zu unbilligen Resultaten führt, lässt sich jedenfalls nicht von einer unzulässigen Rechtsungleichheit sprechen (BGE 129 I 113, Erw. 5.1; 125 I 166, Erw. 2; 124 II 193, Erw. 8d/aa; 123 I 1, Erw. 6a; 122 I 18, Erw. 2b/cc; 100 Ia 322, Erw. 4b; VGE B 06/015 i.S. A.Z. vom 13. Dezember 2006, Erw. 4a; B 03/024 i.S. E. und M. H. vom 28. Ok­tober 2004, Erw. 6a). 5.7.2 Nach dem Gesagten entspricht es dem Willen des Bundesgesetzgebers, dass Einzelpersonen und Ehepaare Vermögensverzichte um denselben Betrag, Fr. 10'000.-- im Jahr, amortisieren können. Dies bedeutet eine Gleichbehandlung ungleicher Verhältnisse, bestehen doch Ehepaare naturgemäss aus zwei Personen. Der Gesetzgeber trägt dabei der Erfahrungstatsache Rechnung, dass im gleichen Haushalt lebende Ehegatten eine wirtschaftliche Einheit bilden und für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in der Regel weniger Ausgaben tätigen müssen, als zwei allein le­bende Einzelpersonen. Dieser Unterschied besteht bei zusammenlebenden Konkubinatspaaren nicht. Von diesen unterscheiden sich Ehepaare durch die eheliche Unterstützungspflicht (Art. 163 ZGB), welche dem Ergänzungsleistungsanspruch vorgeht (vgl. AHI-Praxis 2003, 220 ff., Erw. 2b). Die unterschiedliche Behandlung von verheirateten und unverheirateten Personen in der geltenden gesetzlichen Regelung beruht daher auf sachlichen Gründen und ist zulässig. Dem Gesetzgeber ist es sodann erlaubt, aus Gründen der Praktikabilität gewisse schematische Regelungen zu treffen. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die geltende Regelung im Einzelfall zu stossenden Ergebnissen führen kann, doch ist dies vom Gesetzgeber so gewollt. Dies zu ändern, ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, sondern des Gesetzgebers (vgl. auch Art. 190 BV). Damit steht fest, dass die geltende Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin verletzte den Rechtsgleichheitsgrundsatz nicht, wenn sie die vom Beschwerdeführer 1 und seiner Ehegattin getätigten Vermögensverzichte jährlich nur einmal um Fr. 10'000.-- verminderte. Vielmehr entspricht dieses Vorgehen dem Sinn und Zweck der geltenden gesetzlichen Regelung. Die Verletzung des Gebotes der Gleichstellung von Frau und Mann (Art. 8 Abs. 3 BV) wird von den Beschwerdeführern im Übrigen zu Recht nicht geltend gemacht, treffen doch die Nachteile der geltenden Regelung Frau und Mann gleichermassen (vgl. BGE 110 Ia 7, Erw. 1b; 108 Ia 126, Erw. 3a; Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., N. 783). de| fr | it Schlagworte ehegatte elv beschwerdeführer ergänzungsleistung vermögensverzicht berechnung vermögen gesetz vermögenswert erbe einspracheentscheid frage nachkomme ahv sachverhalt Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.8 Art.190 BV: Art.8 ZGB: Art.163 VGV: Art.8a ATSG: Art.59 AHVG: Art.84 ELG: Art.9 ELG: Art.4 Art.9 Art.11 ELV: Art.1 Art.1a Art.1b Art.1c Art.17a Amtliche Sammlung 1965/537 1997/2952 2009/3517 Bundesblatt 2005/6228 1997/II/1205 1990/II/11 Praxis (Pra) 92 Nr.220 Weitere Urteile BGer 9C_806/2010 Leitentscheide BGE 124-II-193 121-V-204 127-V-1 115-V-352 110-IA-7 100-IA-322 125-I-166 131-II-697 122-I-18 101-V-120 123-I-1 129-I-113 118-V-150 108-IA-126 121-II-473 VVGE 2011/13 Nr. 60

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Am 1. Januar 2011 traten die im Rahmen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft (AS 2009, 3517 ff.). In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, wonach der rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die beim Erlass des angefochtenen Entscheides bzw. im Zeitpunkt, zu dem sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat, gegolten haben. Der angefochtene Einspracheentscheid erging am 16. Septem­ber 2010. Der vorliegende Sachverhalt ist demnach nach den bisherigen Rechtsnormen zu beurteilen.

E. 2.1 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG i.V.m. Art. 8a VGV). Neben dem Beschwerdeführer 1 als versicherter Person und Erbe der B. führen auch die Beschwerdeführer 2 und 3 als Erben der B. und Nachkommen des Beschwerdeführers 1 Beschwerde. Vom Einspracheentscheid berührt sind zweifellos alle Beschwerdeführer, wies doch die Vorinstanz ihre Begehren ab. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Erben und Nachkommen ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Einspracheentscheides vom 16. September 2010 haben.

E. 2.2 Schutzwürdig ist nach der Rechtsprechung jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine betroffene Person an der Änderung oder Aufhebung einer Verfügung oder eines Einspracheentscheides geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde der betroffenen Person verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 127 V 1, Erw. 1b, mit Hinweisen). Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie sowie Geschwister waren unter altem Recht zur Beschwerdeerhebung in eigenem Namen befugt (Art. 84 Abs. 1 aAHVG). Diese Regelung wurde durch Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) abgelöst. Hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung wurde mit der Einführung des ATSG keine Änderung der Rechtslage beabsichtigt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Februar 2009, in: BLKGE 2009, Nr. 66, Erw. 1.2). Selbst wenn dem so wäre, hätten die Erben einer versicherten Person ein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung der Ergänzungsleistung, würde sich doch dadurch potentiell ihr Erbe erhöhen. Ebenfalls zu bejahen ist das schutzwürdige Interesse der Nachkommen einer versicherten Person, würde sich doch durch die Zusprechung oder Erhöhung der Ergänzungsleistung ihr voraussichtliches Erbe erhöhen oder nicht weiter verringern (vgl. BGE 101 V 120, Erw. 1a). Die Legitimation der Nachkommen und Erben einer versicherten Person ist daher auch gestützt auf Art. 59 ATSG zu bejahen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdeführer beantragen, die dem Beschwerdeführer 1 und seiner verstorbenen Ehefrau B. mit Verfügung vom 2. März 2010 zugesprochenen Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2010 neu zu berechnen und entsprechend auszurichten sowie ferner, dem Beschwerdeführer 1 ab dem 30. April 2010 weiterhin Ergänzungsleistungen auszurichten. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, sofern ihnen eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung zusteht (Art. 4 Abs. 1 Bst. a ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einkommen anzurechnen sind auch Vermögenswerte, auf die verzichtet worden sind (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG). Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG erfüllt, wenn der Anspruchsberechtigte ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 121 V 204, Erw. 4a; 115 V 352, Erw. 5c, mit Hinweisen). Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

E. 4 Unbestritten ist, dass die 1997 erfolgten Schenkungen dem Vermögen des Beschwerdeführers 1 und seiner verstorbenen Ehefrau gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG anzurechnen sind. Die von der Beschwerdegegnerin errechnete Höhe des Vermögensverzichts wird ebenfalls nicht bestritten. Nicht streitig ist ferner die jährlich vom Vermögensverzicht abzuziehende Verminderung. Streitig ist hingegen, ob der Vermögensverzicht für das Ehepaar gemeinsam oder für jeden Ehegatten einzeln zu vermindern ist.

E. 4.1.1 Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, der Betrag der entäusserten Vermögenswerte sei zuerst um jährlich Fr. 10'000.-- zu vermindern und erst nachher in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen. Erst in diesem Zeitpunkt seien im Sinne der Art. 9 Abs. 2 ELG und Art. 1b ELV die anrechenbaren Einnahmen beider Ehegatten zusammenzuzählen und je hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen. Aus diesem Verfahren werde klar, dass die in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene Verminderung des anzurechnenden Betrags vom Vermögensverzicht mit jährlich Fr. 10'000.-- bei beiden Ehegatten gesondert vorzunehmen sei. Mangels anderer Bestimmung in der ELV stehe der Abzug gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV beiden Ehegatten gesondert zu. Dies ergebe sich aus dem in der AHV massgebenden Individualrentenkonzept.

E. 4.1.2 Die Beschwerdegegnerin entgegnet, bis zum Zeitpunkt der Anrechnung des Verzichtsvermögens an das vorhandene Vermögen und der Reduktion des Verzichtsvermögens sei von keiner Vermögensteilung auszugehen, da ein Ehepaar grundsätzlich gemeinsam berechnet werde. Die Berechnung im Heim stelle einen Spezialfall dar, da die Heimtaxen für jede Person anfallen und deshalb bei den Ausgaben Berücksichtigung finden müssten. Das Vermögen könne aber in dem Masse, wie es vorhanden sei, zuzüglich des Verzichtsvermögens nur einmal einbezogen werden. Deshalb sei der Antrag, zweimal einen Abzug vorzunehmen, vollkommen systemfremd und ohne Stütze im ELG. Gerade das Verzichtsvermögen, welches infolge einer Veräusserung ohne Rechtspflicht erfolgte und ohne Anrechnung das Gemeinwesen zu einer höheren Leistung veranlassen würde, müsse aufgrund der Rechtspflicht zur Anrechnung in dem Masse kommen, wie es der Gesetzgeber vorgesehen habe. Die doppelte Anrechnung an einem gemeinsamen ehelichen Vermögen würde jene versicherten Personen besser stellen, die verheiratet seien. Weiter könne das AHV-rechtliche Individualitätsprinzip mit speziellen gesetzlichen Regelungen in der Anwendung der Bezahlung der Beiträge, ebenso in der Berechnung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bemessung der Ergänzungsleistung durchbrochen werden. Damit könne den effektiven rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprochen werden, was als angezeigt und sinnvoll erscheine. Der Einwand der Beschwerdeführer sei deshalb widerlegt, da von der Versicherungspflicht nicht analog auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen geschlossen werden könne.

E. 4.2 Die Parteien berufen sich auf die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (nachfolgend: WEL 2002). Im Zuge der Revision des ELG wurde diese Wegleitung durch eine ab dem 1. April 2011 gültige Fassung ersetzt (nachfolgend: WEL 2011). Die Rund- und Kreisschreiben, Wegleitungen und Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen sind Verwaltungsverordnungen. Diese gelten nicht als verbindliche Rechtssätze, sondern sind allgemeine Dienstanweisungen generell-abstrakter Natur. Sie verpflichten den Privaten nicht zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen, sondern enthalten bloss Regeln für das verwaltungsinterne Verhalten. Sie dienen der Schaffung einer einheitlichen Verwaltungspraxis und sollen den Beamten die Rechtsanwendung erleichtern. Da sie nicht vom verfassungsmässigen Gesetzgeber stammen, sondern von einer Verwaltungsbehörde, können sie keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen vorsehen. Sie stellen Meinungsäusserungen über die Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar, welche die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgibt. Die rechtsanwendenden Behörden haben sich an Verwaltungsverordnungen nur zu halten, soweit sie den richtig verstandenen Sinn des Gesetzes wiedergeben. Die in Verwaltungsverordnungen vorgenommene Auslegung des Gesetzes unterliegt der richterlichen Nachprüfung. Das Gericht soll Verwaltungsverordnungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 121 II 473, Erw. 2b, mit Hinweisen).

E. 4.3.1 Die Beschwerdeführer berufen sich auf Randziffer 2064.4 WEL 2002. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, werden in gleicher Weise wie nichtentäussertes Vermögen in die EL-Berechnung einbezogen […]. Zuvor ist der Betrag der entäusserten Vermögenswerte nach den nachfolgenden Bestimmungen (Rz. 2064.5–2064.8) zu vermindern“; „Les éléments de fortune auxquels il a été renoncé sont pris en compte, lors du calcul de la PC, au même titre que la fortune dont l’assuré ne s’est pas dessaisi […]. Au préalable, on réduira le montant des éléments de fortune dont l’assuré s’est dessaisi selon les dispositions suivantes (v. nos 2064.5 à 2064.8)“. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Wort „zuvor“ bzw. „au préalable“ nicht eindeutig, dass der Betrag des Vermögensverzichts jährlich für je­den Ehegatten erst um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist, ehe das Total der Vermögensverzichte errechnet wird. Ebenso könnte „zuvor“ bzw. „au préalable“ bedeuten, dass vom Totalbetrag der Vermögensverzichte jährlich Fr. 10'000.-- abgezogen werden, ehe die Vermögensverzichte dem nichtveräusserten Vermögen zugeschlagen werden.

E. 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf Randziffer 2064.7 WEL 2002. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „Pro Jahr kann nur einmal 10'000 Franken abgezogen werden. Verzichtet jemand mehrmals auf Vermögenswerte, so wird daher nicht jeder Betrag des entäusserten Vermögenswertes gesondert vermindert;“ „La réduction de 10'000 francs ne peut être opérée qu’une fois par année. En présence de dessaisissements successifs d’une personne dans le courant d’une année, il n’y a pas lieu de réduire chacun des montants dessaisis“ (Randziffer 2064.7 WEL 2002).“ Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann daraus nicht geschlossen werden, der Amortisationsbetrag von Fr. 10'000.-- stehe Ehepaaren nur gemeinsam zu. Vielmehr regelt diese Bestimmung den Fall, da jemand im gleichen Jahr auf mehrere Vermögenswerte verzichtet. Dies kommt in der französischen Fassung deutlich zum Ausdruck („dessaisissements successifs […] dans le courant d'une année“).

E. 4.3.3 Aus der WEL 2002 ergibt sich nach dem Ausgeführten nicht ohne weiteres eine Antwort auf die hier interessierende Frage, ob der Betrag von Fr. 10'000.-- nur einmal für die Ehegatten gemeinsam oder bei jedem Ehegatten einzeln, d.h. insgesamt zweimal in Abzug zu bringen ist.

E. 5.1 Ob der jährliche Abzug gemäss Art.17a Abs. 1 ELV bei im Heim lebenden Ehegatten für beide Ehegatten gemeinsam oder für jeden Ehegatten einzeln – mit anderen Worten einmal oder zweimal – zu berücksichtigen ist, wurde von der Rechtsprechung bislang noch nicht beantwortet. Die Frage muss durch Auslegung der entsprechenden Normen geklärt werden. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahe legen. Die Rechtsprechung lässt sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten und hat nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht. Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung – auch bei festgestellter Verfassungswidrigkeit – im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (BGE 131 II 697, Erw. 4.1, mit Hinweisen).

E. 5.2 Art. 17a Abs. 1 ELV lautet wie folgt: „Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG), wird jährlich um 10'000 Franken vermindert“; „La part de fortune dessaisie à prendre en compte (art. 11, al. 1, let. g, LPC) est réduite chaque année de 10'000 francs“; „L’importo computabile delle parti di sostanza alle quali si è rinunciato (art. 11 cpv. 1 lett. g LPC) è ridotto annualmente di 10'000 franchi“. In allen Fassungen ist Art. 17a Abs. 1 ELV in der Einzahl formuliert („Betrag von Vermögenswerten“, „part de fortune“, „importo […] delle parti di sostanza“). Dies spricht gegen die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach das Verzichtsvermögen zuerst für jeden Ehegatten einzeln betrachtet und um Fr. 10'000.-- reduziert wird. Aus dem Wortlaut allein kann jedoch auch nicht eindeutig geschlossen werden, dass die Ansicht der Beschwerdeführer unzutreffend ist. Es sind deshalb die weiteren Auslegungselemente heranzuziehen.

E. 5.3.1 Art. 17a Abs. 1 ELV bildet Teil des Systems der ergänzungsleistungsrechtlich anrechenbaren Einnahmen. Bei Ehepaaren werden die Einnahmen grundsätzlich zusammengezählt (Art. 9 Abs. 2 ELG). Eine Ausnahme bilden Ehepaare, von denen mindestens ein Ehegatte im Heim oder Spital lebt. Da deren Ergänzungsleistungen gesondert berechnet werden, werden deren Einnahmen zusammengerechnet und in der Regel hälftig geteilt (Art. 9 Abs. 3 ELG). Dies wiederholt Art. 1b Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 1a ELV. Lebt mindestens ein Ehegatte im Heim oder Spital, werden die Einnahmen beider Ehegatten zusammengerechnet und der Totalbetrag hälftig geteilt. Art. 1b Abs. 4 ELV sieht Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. Die dort genannten Einnahmen werden, entsprechend dem Grundsatz bei den Ausgaben (vgl. Art. 1c Abs. 1 ELV), dem Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen (Art. 1 Abs. 5 ELV).

E. 5.3.2 Aus der Systematik des ELG und der ELV ergibt sich, dass der Grundsatz, wonach die anerkannten Ausgaben und Einnahmen von Ehegatten gemeinsam berechnet werden, hinsichtlich der Einnahmen bei im Heim lebenden Ehegatten nur scheinbar durchbrochen ist. So werden die Einnahmen weiterhin zusammengezählt, jedoch schematisch, insbesondere unabhängig vom sachenrechtlichen Eigentum (vgl. AHI-Praxis 2003, 220 ff., Erw. 2b), unter den Ehegatten verteilt. Eine individuelle Betrachtungsweise erfolgt nur ausnahmsweise (vgl. Art. 1b Abs. 5 ELV). In dieses System reiht sich Art. 17a ELV ein. Die Systematik des ELG und der ELV spricht deshalb dafür, dass die jährliche Amortisation des Verzichtsvermögens auch bei im Heim lebenden Ehepaaren nur einmal vorzunehmen ist.

E. 5.4.1 Vor der Schaffung von Art. 17a Abs. 1 ELV konnte der hypothetische Vermögensverzehr bei der Anrechnung eines Verzichtsvermögens nicht berücksichtigt werden und das Verzichtsvermögen blieb bis zum Tod des Ergänzungsleistungsbezügers vollumfänglich in seiner Ergänzungsleistungsberechnung stehen. Da nach der zweiten ELG-Revision Vermögensverzichte auch angerechnet werden konnten, wenn der Gedanke an Ergänzungsleistungen beim Vermögensverzicht keine Rolle gespielt hatte, schuf der historische Verordnungsgeber Art. 17a Abs. 1 ELV zur Milderung von Härten (BGE 118 V 150, Erw. 3c/aa; ZAK 1989, 432). Aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit sah der historische Verordnungsgeber einen pauschalen Betrag vor (BGE 118 V 150, Erw. 3a). Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hielt dieses Vorgehen für verfassungskonform (BGE 118 V 150, Erw. 3c/cc).

E. 5.4.2 Die hier interessierende Frage steht im Zusammenhang mit der Frage, ob Ergänzungsleistungen für Ehepaare gemeinsam oder für jeden Ehegatten gesondert be­rechnet werden sollen. Es sind deshalb die Beweggründe des historischen Gesetzgebers bei der Schaffung von Art. 9 Abs. 2 und 3 ELG einzubeziehen. Die ursprüngliche Fassung des ELG sah durchwegs die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen für Ehepaare vor (vgl. AS 1965, 537 ff.). Die gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistungen bei Ehepaaren, von denen ein oder beide Ehegatten im Heim oder Spital leben, wurde erst im Rahmen der dritten ELG-Revision in das Gesetz aufgenommen (vgl. AS 1997, 2952 ff.). Unter der bis zur dritten ELG-Revision geltenden Regelung konnte es vorkommen, dass bei Heim- oder Spitalaufenthalten ein Teil der anerkannten Ausgaben nicht gedeckt bzw. ein Negativsaldo nicht berücksichtigt werden konnte, mit der Folge, dass zusätzlich Fürsorgeleistungen erforderlich waren, um den Existenzbedarf der Berechtigten zu decken. Mit der getrennten Berechnung sollte diesen Härten entgegengewirkt werden (vgl. Botschaft vom 20. November 1996 über die 3. Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [3. ELG-Revision], in: BBl 1997 II 1205 f.). Die vierte ELG-Revision führte diese Regelung beinahe unverändert in Art. 9 Abs. 3 ELG über (Botschaft vom 7. September 2005 zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA], in: BBl 2005, 6228).

E. 5.4.3 Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 9 Abs. 3 ELG ist ersichtlich, dass es dem historischen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber um die Milderung von Härten ging. Gleichstellungsaspekte, wie sie in der 10. AHV-Revision eine tragende Rolle spielten (Botschaft vom 5. März 1990 über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: BBl 1990 II 11), waren für den historischen Gesetzgeber nicht entscheidend. Die historische Auslegung spricht daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer dafür, dass das AHV-rechtliche Individualrentenkonzept keinen Einzug ins Recht der Ergänzungsleistungen gefunden hat (so auch Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Basel 2007, 1659). Dieses Ergebnis legt nahe, den Abzug gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV auch bei im Heim lebenden Ehepaaren nur einmal jährlich zuzulassen.

E. 5.5.1 Art. 17a Abs. 1 ELV bezweckt die Gleichstellung von Ansprechern, die freiwillig oder ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichten mit Ansprechern, die tatsächlich über Vermögen verfügen. Durch die Anrechnung von Verzichtsvermögen soll verhindert werden, dass der Ansprecher, der freiwillig auf Vermögen verzichtet hat, besser gestellt ist als der Ansprecher, der tatsächlich über Vermögen verfügt. Tatsächlich vorhandenes Vermögen wird über die Zeit ausgegeben oder verliert an Wert. Dieser Vermögensverlust wird ergänzungsleistungsrechtlich berücksichtigt. Bloss hypothetisch angerechnetes Vermögen kann demgegenüber naturgemäss nicht ausgegeben werden oder an Wert verlieren. Die schrittweise Verminderung des Verzichtsvermögens soll deshalb eine Schlechterstellung des verzichtenden Ansprechers verhindern. Die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung bei Ehegatten soll der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass zusammenlebende Ehegatten in der Regel für ihren Lebensunterhalt weniger Ausgaben tätigen müssen, als zwei getrennte Personen. So steht getrennt lebenden Ehegatten denn auch ein eigener Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu (Art. 1 Abs. 1 ELV). Die gesonderte Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs gemäss Art. 9 Abs. 3 ELG soll der besonderen Situation von Ehepaaren, bei denen ein oder beide Ehegatten im Heim oder Spital leben, Rechnung tragen, indem insbesondere berücksichtigt wird, dass Heim- und Spitalkosten für jeden Insassen einzeln anfallen. Eine grundsätzliche Abkehr von der gemeinsamen Berechnung ist darin jedoch nicht zu erblicken, wird doch das Einkommen beider Ehegatten zusammengezählt und schematisch unter den Ehegatten aufgeteilt.

E. 5.5.2 Nach der Rechtsprechung sind Vermögensverzichte bei im Heim lebenden Ehegatten beiden Ehegatten zur Hälfte anzurechnen, unabhängig davon, ob der veräusserte Gegenstand im Eigentum des einen oder anderen Ehegatten gestanden hatte (AHI-Praxis 2003, 220 ff., Erw. 2b). Diese Rechtsprechung lässt sich, bei teleologischer Auslegung der entsprechenden Bestimmungen, auf die Verminderung des Vermögensverzichts gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV übertragen. Aus der teleologischen Auslegung ergibt sich, dass das Einkommen von Ehegatten, wozu auch Verzichtsvermögen zählt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG), ergänzungsleistungsrechtlich gemeinsam angerechnet wird, und zwar unabhängig davon, ob die Ehegatten im Heim oder zu Hause leben. Es ist nur folgerichtig, auch den Abzug gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV für beide Ehegatten gemeinsam anzubringen. Würde dies im Ergebnis bewirken, dass Ehegatten keine oder geringere Ergänzungsleistungen erhalten, würde auch dies dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen, weil dieses davon ausgeht, dass zwei Ehegatten ihren Lebensunterhalt mit weniger Ausgaben bestreiten können als zwei Alleinstehende.

E. 5.6 Insgesamt weisen alle Auslegungselemente darauf hin, dass der in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene Abzug auch bei im Heim lebenden Ehegatten gemeinsam anzubringen ist. Ein anderes Ergebnis lässt sich aus dem Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 nicht ableiten. Weshalb die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen gemäss Sachverhaltsdarstellung den Vermögensverzicht um Fr. 40'000.-- reduziert hat, mag verschiedene Gründe haben, die sich dem Verwaltungsgericht nicht erhellen, da das Bundesgericht, wie die Beschwerdeführer zutreffend anerkennen, sich mit dieser Frage nicht befasste. Das Verwaltungsgericht würde daher in Spekulation verfallen, würde es aus dieser Darstellung Schlüsse für den vorliegenden Fall ziehen. Dasselbe gilt für das Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011. Diesem Entscheid liegt einerseits ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde und das Bundesgericht nimmt andererseits, wie die Beschwerdeführer zu Recht bemerken, nicht zur hier aufgeworfenen Frage Stellung. Mit dem Verweis auf diese Urteile vermögen die Beschwerdeführer daher nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

E. 5.7 Die Beschwerdeführer rügen schliesslich eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes.

E. 5.7.1 Nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 2008, N. 752; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, 654; Rainer J. Schweizer, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N. 20 zu Art. 8 BV). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit ist von allen Staatsorganen, in allen staatlichen Funktionen und auf sämtlichen Ebenen der Staatstätigkeit zu beachten. Es gibt keine Bereiche der staatlichen Tätigkeit, die vom Rechtsgleichheitsgrundsatz ausgenommen wären (Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., N. 747). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt ein eine rechtsungleiche Behandlung begründender Erlass Art. 8 Abs. 1 BV dann, wenn er zwischen mehreren zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen rechtliche Unterscheidungen trifft, die sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lassen, oder wenn er tatsächliche Verhältnisse gleich behandelt, die voneinander wesentlich abweichen und einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen. Die vertretbare rechtliche Differenzierung hat danach an einen erheblichen tatsächlichen Unterschied zu knüpfen. Ob ein Unterschied erheblich ist, beurteilt sich im Einklang mit den beherrschenden Prinzipien der Rechtsordnung und je in Hinblick auf die konkrete zu bewältigende Situation. Diese kann gebieten, einfachheitshalber nach einem abstrakten, technischen Kriterium – beispielsweise nach dem Ort oder nach der Zeit – zu differenzieren, das den Unterschieden in der Mehrzahl der Fälle entspricht, aber Grenzfällen nicht gerecht zu werden vermag. Eine willkürliche Differenzierung braucht deswegen noch nicht vorzuliegen. Dort, wo sich die Vereinfachung in Anbetracht der zahllosen unterschiedlichen Gegebenheiten aufdrängt und die unterschiedliche Behandlung nicht zu unbilligen Resultaten führt, lässt sich jedenfalls nicht von einer unzulässigen Rechtsungleichheit sprechen (BGE 129 I 113, Erw. 5.1; 125 I 166, Erw. 2; 124 II 193, Erw. 8d/aa; 123 I 1, Erw. 6a; 122 I 18, Erw. 2b/cc; 100 Ia 322, Erw. 4b; VGE B 06/015 i.S. A.Z. vom 13. Dezember 2006, Erw. 4a; B 03/024 i.S. E. und M. H. vom 28. Ok­tober 2004, Erw. 6a).

E. 5.7.2 Nach dem Gesagten entspricht es dem Willen des Bundesgesetzgebers, dass Einzelpersonen und Ehepaare Vermögensverzichte um denselben Betrag, Fr. 10'000.-- im Jahr, amortisieren können. Dies bedeutet eine Gleichbehandlung ungleicher Verhältnisse, bestehen doch Ehepaare naturgemäss aus zwei Personen. Der Gesetzgeber trägt dabei der Erfahrungstatsache Rechnung, dass im gleichen Haushalt lebende Ehegatten eine wirtschaftliche Einheit bilden und für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in der Regel weniger Ausgaben tätigen müssen, als zwei allein le­bende Einzelpersonen. Dieser Unterschied besteht bei zusammenlebenden Konkubinatspaaren nicht. Von diesen unterscheiden sich Ehepaare durch die eheliche Unterstützungspflicht (Art. 163 ZGB), welche dem Ergänzungsleistungsanspruch vorgeht (vgl. AHI-Praxis 2003, 220 ff., Erw. 2b). Die unterschiedliche Behandlung von verheirateten und unverheirateten Personen in der geltenden gesetzlichen Regelung beruht daher auf sachlichen Gründen und ist zulässig. Dem Gesetzgeber ist es sodann erlaubt, aus Gründen der Praktikabilität gewisse schematische Regelungen zu treffen. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die geltende Regelung im Einzelfall zu stossenden Ergebnissen führen kann, doch ist dies vom Gesetzgeber so gewollt. Dies zu ändern, ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, sondern des Gesetzgebers (vgl. auch Art. 190 BV). Damit steht fest, dass die geltende Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin verletzte den Rechtsgleichheitsgrundsatz nicht, wenn sie die vom Beschwerdeführer 1 und seiner Ehegattin getätigten Vermögensverzichte jährlich nur einmal um Fr. 10'000.-- verminderte. Vielmehr entspricht dieses Vorgehen dem Sinn und Zweck der geltenden gesetzlichen Regelung. Die Verletzung des Gebotes der Gleichstellung von Frau und Mann (Art. 8 Abs. 3 BV) wird von den Beschwerdeführern im Übrigen zu Recht nicht geltend gemacht, treffen doch die Nachteile der geltenden Regelung Frau und Mann gleichermassen (vgl. BGE 110 Ia 7, Erw. 1b; 108 Ia 126, Erw. 3a; Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., N. 783). de| fr | it Schlagworte ehegatte elv beschwerdeführer ergänzungsleistung vermögensverzicht berechnung vermögen gesetz vermögenswert erbe einspracheentscheid frage nachkomme ahv sachverhalt Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.8 Art.190 BV: Art.8 ZGB: Art.163 VGV: Art.8a ATSG: Art.59 AHVG: Art.84 ELG: Art.9 ELG: Art.4 Art.9 Art.11 ELV: Art.1 Art.1a Art.1b Art.1c Art.17a Amtliche Sammlung 1965/537 1997/2952 2009/3517 Bundesblatt 2005/6228 1997/II/1205 1990/II/11 Praxis (Pra) 92 Nr.220 Weitere Urteile BGer 9C_806/2010 Leitentscheide BGE 124-II-193 121-V-204 127-V-1 115-V-352 110-IA-7 100-IA-322 125-I-166 131-II-697 122-I-18 101-V-120 123-I-1 129-I-113 118-V-150 108-IA-126 121-II-473 VVGE 2011/13 Nr. 60

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 2011/13 Nr. 60

a. Art. 59 ATSG Legitimation der Erben zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Ergänzungsleistungen (Erw. 2).

b. Art. 11 Abs. 1 ELG; Art. 17a ELV Die Verminderung des anzurechnenden Betrags vom Vermögensverzicht mit jährlich Fr. 10‘000.-- ist auch bei im Heim lebenden Ehegatten nur einmal und nicht für jeden Ehegatten einzeln zu berücksichtigen. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2012. Sachverhalt: Mit Schenkungsvertrag vom 10. Mai 1997 übertrug A. seiner Tochter X. eine Stockwerkeinheit und räumte sich und seiner Ehefrau B. ein gemeinsames lebenslanges Nutzniessungsrecht ein. Ebenso übertrugen A. und B. mit Schenkungsvertrag vom 10. Mai 1997 ihrem Sohn Y. zwei Stockwerkeinheiten unter Einräumung eines lebenslangen Nutzniessungsrechts der Schenker. Mit Verfügung vom 2. März 2010 sprach die Ausgleichskasse Obwalden A. und B. rückwirkend auf den 1. Januar 2010 Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente zu. Da sich die Ehegatten in einem Heim aufhielten, wurde der Anspruch getrennt berechnet. Gegen diese Verfügung erhoben A. und B. sowie deren Nachkommen X. und Y. am 1. April 2010 Einsprache. B. verstarb am 8. April 2010. Nach ihrem Tod berechnete die Ausgleichskasse Obwalden die Ergänzungsleistungen für A. neu. Mit Verfügung vom 19. April 2010 wies sie den Anspruch von A. auf Ergänzungsleistungen ab. Hiergegen erhoben A. sowie dessen Nachkommen X. und Y. Einsprache. Die Ausgleichskasse Obwalden vereinigte die Verfahren und wies beide Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 16. September 2010 ab. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben A. (nachfolgend Beschwerdeführer 1) so­wie dessen Nachkommen und Miterben X. (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) und Y. (nachfolgend Beschwerdeführer 3) am 12. Oktober 2010 beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden Beschwerde und stellten im Wesentlichen folgende Anträge: „1. Die Verfügung (Einspracheentscheid) der Beschwerdegegnerin vom 16. Sep­tember 2010 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Berechnung des Vermögensverzichts des Beschwerdeführers 1 und seiner am 8. April 2010 verstorbenen Ehefrau B. getrennt vorzunehmen und beiden Ehegatten je den ganzen gesetzlichen Abzug vom Vermögensverzicht von jährlich Fr. 10'000.-- zu gewähren; …“ Aus den Erwägungen:

1. Am 1. Januar 2011 traten die im Rahmen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft (AS 2009, 3517 ff.). In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, wonach der rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die beim Erlass des angefochtenen Entscheides bzw. im Zeitpunkt, zu dem sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat, gegolten haben. Der angefochtene Einspracheentscheid erging am 16. Septem­ber 2010. Der vorliegende Sachverhalt ist demnach nach den bisherigen Rechtsnormen zu beurteilen. 2. 2.1 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG i.V.m. Art. 8a VGV). Neben dem Beschwerdeführer 1 als versicherter Person und Erbe der B. führen auch die Beschwerdeführer 2 und 3 als Erben der B. und Nachkommen des Beschwerdeführers 1 Beschwerde. Vom Einspracheentscheid berührt sind zweifellos alle Beschwerdeführer, wies doch die Vorinstanz ihre Begehren ab. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Erben und Nachkommen ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Einspracheentscheides vom 16. September 2010 haben. 2.2 Schutzwürdig ist nach der Rechtsprechung jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine betroffene Person an der Änderung oder Aufhebung einer Verfügung oder eines Einspracheentscheides geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde der betroffenen Person verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 127 V 1, Erw. 1b, mit Hinweisen). Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie sowie Geschwister waren unter altem Recht zur Beschwerdeerhebung in eigenem Namen befugt (Art. 84 Abs. 1 aAHVG). Diese Regelung wurde durch Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) abgelöst. Hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung wurde mit der Einführung des ATSG keine Änderung der Rechtslage beabsichtigt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Februar 2009, in: BLKGE 2009, Nr. 66, Erw. 1.2). Selbst wenn dem so wäre, hätten die Erben einer versicherten Person ein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung der Ergänzungsleistung, würde sich doch dadurch potentiell ihr Erbe erhöhen. Ebenfalls zu bejahen ist das schutzwürdige Interesse der Nachkommen einer versicherten Person, würde sich doch durch die Zusprechung oder Erhöhung der Ergänzungsleistung ihr voraussichtliches Erbe erhöhen oder nicht weiter verringern (vgl. BGE 101 V 120, Erw. 1a). Die Legitimation der Nachkommen und Erben einer versicherten Person ist daher auch gestützt auf Art. 59 ATSG zu bejahen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdeführer beantragen, die dem Beschwerdeführer 1 und seiner verstorbenen Ehefrau B. mit Verfügung vom 2. März 2010 zugesprochenen Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2010 neu zu berechnen und entsprechend auszurichten sowie ferner, dem Beschwerdeführer 1 ab dem 30. April 2010 weiterhin Ergänzungsleistungen auszurichten. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, sofern ihnen eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung zusteht (Art. 4 Abs. 1 Bst. a ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einkommen anzurechnen sind auch Vermögenswerte, auf die verzichtet worden sind (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG). Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG erfüllt, wenn der Anspruchsberechtigte ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 121 V 204, Erw. 4a; 115 V 352, Erw. 5c, mit Hinweisen). Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

4. Unbestritten ist, dass die 1997 erfolgten Schenkungen dem Vermögen des Beschwerdeführers 1 und seiner verstorbenen Ehefrau gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG anzurechnen sind. Die von der Beschwerdegegnerin errechnete Höhe des Vermögensverzichts wird ebenfalls nicht bestritten. Nicht streitig ist ferner die jährlich vom Vermögensverzicht abzuziehende Verminderung. Streitig ist hingegen, ob der Vermögensverzicht für das Ehepaar gemeinsam oder für jeden Ehegatten einzeln zu vermindern ist. 4.1 4.1.1 Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, der Betrag der entäusserten Vermögenswerte sei zuerst um jährlich Fr. 10'000.-- zu vermindern und erst nachher in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen. Erst in diesem Zeitpunkt seien im Sinne der Art. 9 Abs. 2 ELG und Art. 1b ELV die anrechenbaren Einnahmen beider Ehegatten zusammenzuzählen und je hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen. Aus diesem Verfahren werde klar, dass die in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene Verminderung des anzurechnenden Betrags vom Vermögensverzicht mit jährlich Fr. 10'000.-- bei beiden Ehegatten gesondert vorzunehmen sei. Mangels anderer Bestimmung in der ELV stehe der Abzug gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV beiden Ehegatten gesondert zu. Dies ergebe sich aus dem in der AHV massgebenden Individualrentenkonzept. 4.1.2 Die Beschwerdegegnerin entgegnet, bis zum Zeitpunkt der Anrechnung des Verzichtsvermögens an das vorhandene Vermögen und der Reduktion des Verzichtsvermögens sei von keiner Vermögensteilung auszugehen, da ein Ehepaar grundsätzlich gemeinsam berechnet werde. Die Berechnung im Heim stelle einen Spezialfall dar, da die Heimtaxen für jede Person anfallen und deshalb bei den Ausgaben Berücksichtigung finden müssten. Das Vermögen könne aber in dem Masse, wie es vorhanden sei, zuzüglich des Verzichtsvermögens nur einmal einbezogen werden. Deshalb sei der Antrag, zweimal einen Abzug vorzunehmen, vollkommen systemfremd und ohne Stütze im ELG. Gerade das Verzichtsvermögen, welches infolge einer Veräusserung ohne Rechtspflicht erfolgte und ohne Anrechnung das Gemeinwesen zu einer höheren Leistung veranlassen würde, müsse aufgrund der Rechtspflicht zur Anrechnung in dem Masse kommen, wie es der Gesetzgeber vorgesehen habe. Die doppelte Anrechnung an einem gemeinsamen ehelichen Vermögen würde jene versicherten Personen besser stellen, die verheiratet seien. Weiter könne das AHV-rechtliche Individualitätsprinzip mit speziellen gesetzlichen Regelungen in der Anwendung der Bezahlung der Beiträge, ebenso in der Berechnung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bemessung der Ergänzungsleistung durchbrochen werden. Damit könne den effektiven rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprochen werden, was als angezeigt und sinnvoll erscheine. Der Einwand der Beschwerdeführer sei deshalb widerlegt, da von der Versicherungspflicht nicht analog auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen geschlossen werden könne. 4.2 Die Parteien berufen sich auf die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (nachfolgend: WEL 2002). Im Zuge der Revision des ELG wurde diese Wegleitung durch eine ab dem 1. April 2011 gültige Fassung ersetzt (nachfolgend: WEL 2011). Die Rund- und Kreisschreiben, Wegleitungen und Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen sind Verwaltungsverordnungen. Diese gelten nicht als verbindliche Rechtssätze, sondern sind allgemeine Dienstanweisungen generell-abstrakter Natur. Sie verpflichten den Privaten nicht zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen, sondern enthalten bloss Regeln für das verwaltungsinterne Verhalten. Sie dienen der Schaffung einer einheitlichen Verwaltungspraxis und sollen den Beamten die Rechtsanwendung erleichtern. Da sie nicht vom verfassungsmässigen Gesetzgeber stammen, sondern von einer Verwaltungsbehörde, können sie keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen vorsehen. Sie stellen Meinungsäusserungen über die Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar, welche die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgibt. Die rechtsanwendenden Behörden haben sich an Verwaltungsverordnungen nur zu halten, soweit sie den richtig verstandenen Sinn des Gesetzes wiedergeben. Die in Verwaltungsverordnungen vorgenommene Auslegung des Gesetzes unterliegt der richterlichen Nachprüfung. Das Gericht soll Verwaltungsverordnungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 121 II 473, Erw. 2b, mit Hinweisen). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführer berufen sich auf Randziffer 2064.4 WEL 2002. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, werden in gleicher Weise wie nichtentäussertes Vermögen in die EL-Berechnung einbezogen […]. Zuvor ist der Betrag der entäusserten Vermögenswerte nach den nachfolgenden Bestimmungen (Rz. 2064.5–2064.8) zu vermindern“; „Les éléments de fortune auxquels il a été renoncé sont pris en compte, lors du calcul de la PC, au même titre que la fortune dont l’assuré ne s’est pas dessaisi […]. Au préalable, on réduira le montant des éléments de fortune dont l’assuré s’est dessaisi selon les dispositions suivantes (v. nos 2064.5 à 2064.8)“. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Wort „zuvor“ bzw. „au préalable“ nicht eindeutig, dass der Betrag des Vermögensverzichts jährlich für je­den Ehegatten erst um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist, ehe das Total der Vermögensverzichte errechnet wird. Ebenso könnte „zuvor“ bzw. „au préalable“ bedeuten, dass vom Totalbetrag der Vermögensverzichte jährlich Fr. 10'000.-- abgezogen werden, ehe die Vermögensverzichte dem nichtveräusserten Vermögen zugeschlagen werden. 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf Randziffer 2064.7 WEL 2002. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „Pro Jahr kann nur einmal 10'000 Franken abgezogen werden. Verzichtet jemand mehrmals auf Vermögenswerte, so wird daher nicht jeder Betrag des entäusserten Vermögenswertes gesondert vermindert;“ „La réduction de 10'000 francs ne peut être opérée qu’une fois par année. En présence de dessaisissements successifs d’une personne dans le courant d’une année, il n’y a pas lieu de réduire chacun des montants dessaisis“ (Randziffer 2064.7 WEL 2002).“ Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann daraus nicht geschlossen werden, der Amortisationsbetrag von Fr. 10'000.-- stehe Ehepaaren nur gemeinsam zu. Vielmehr regelt diese Bestimmung den Fall, da jemand im gleichen Jahr auf mehrere Vermögenswerte verzichtet. Dies kommt in der französischen Fassung deutlich zum Ausdruck („dessaisissements successifs […] dans le courant d'une année“). 4.3.3 Aus der WEL 2002 ergibt sich nach dem Ausgeführten nicht ohne weiteres eine Antwort auf die hier interessierende Frage, ob der Betrag von Fr. 10'000.-- nur einmal für die Ehegatten gemeinsam oder bei jedem Ehegatten einzeln, d.h. insgesamt zweimal in Abzug zu bringen ist. 5. 5.1 Ob der jährliche Abzug gemäss Art.17a Abs. 1 ELV bei im Heim lebenden Ehegatten für beide Ehegatten gemeinsam oder für jeden Ehegatten einzeln – mit anderen Worten einmal oder zweimal – zu berücksichtigen ist, wurde von der Rechtsprechung bislang noch nicht beantwortet. Die Frage muss durch Auslegung der entsprechenden Normen geklärt werden. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahe legen. Die Rechtsprechung lässt sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten und hat nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht. Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung – auch bei festgestellter Verfassungswidrigkeit – im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (BGE 131 II 697, Erw. 4.1, mit Hinweisen). 5.2 Art. 17a Abs. 1 ELV lautet wie folgt: „Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG), wird jährlich um 10'000 Franken vermindert“; „La part de fortune dessaisie à prendre en compte (art. 11, al. 1, let. g, LPC) est réduite chaque année de 10'000 francs“; „L’importo computabile delle parti di sostanza alle quali si è rinunciato (art. 11 cpv. 1 lett. g LPC) è ridotto annualmente di 10'000 franchi“. In allen Fassungen ist Art. 17a Abs. 1 ELV in der Einzahl formuliert („Betrag von Vermögenswerten“, „part de fortune“, „importo […] delle parti di sostanza“). Dies spricht gegen die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach das Verzichtsvermögen zuerst für jeden Ehegatten einzeln betrachtet und um Fr. 10'000.-- reduziert wird. Aus dem Wortlaut allein kann jedoch auch nicht eindeutig geschlossen werden, dass die Ansicht der Beschwerdeführer unzutreffend ist. Es sind deshalb die weiteren Auslegungselemente heranzuziehen. 5.3 5.3.1 Art. 17a Abs. 1 ELV bildet Teil des Systems der ergänzungsleistungsrechtlich anrechenbaren Einnahmen. Bei Ehepaaren werden die Einnahmen grundsätzlich zusammengezählt (Art. 9 Abs. 2 ELG). Eine Ausnahme bilden Ehepaare, von denen mindestens ein Ehegatte im Heim oder Spital lebt. Da deren Ergänzungsleistungen gesondert berechnet werden, werden deren Einnahmen zusammengerechnet und in der Regel hälftig geteilt (Art. 9 Abs. 3 ELG). Dies wiederholt Art. 1b Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 1a ELV. Lebt mindestens ein Ehegatte im Heim oder Spital, werden die Einnahmen beider Ehegatten zusammengerechnet und der Totalbetrag hälftig geteilt. Art. 1b Abs. 4 ELV sieht Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. Die dort genannten Einnahmen werden, entsprechend dem Grundsatz bei den Ausgaben (vgl. Art. 1c Abs. 1 ELV), dem Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen (Art. 1 Abs. 5 ELV). 5.3.2 Aus der Systematik des ELG und der ELV ergibt sich, dass der Grundsatz, wonach die anerkannten Ausgaben und Einnahmen von Ehegatten gemeinsam berechnet werden, hinsichtlich der Einnahmen bei im Heim lebenden Ehegatten nur scheinbar durchbrochen ist. So werden die Einnahmen weiterhin zusammengezählt, jedoch schematisch, insbesondere unabhängig vom sachenrechtlichen Eigentum (vgl. AHI-Praxis 2003, 220 ff., Erw. 2b), unter den Ehegatten verteilt. Eine individuelle Betrachtungsweise erfolgt nur ausnahmsweise (vgl. Art. 1b Abs. 5 ELV). In dieses System reiht sich Art. 17a ELV ein. Die Systematik des ELG und der ELV spricht deshalb dafür, dass die jährliche Amortisation des Verzichtsvermögens auch bei im Heim lebenden Ehepaaren nur einmal vorzunehmen ist. 5.4 5.4.1 Vor der Schaffung von Art. 17a Abs. 1 ELV konnte der hypothetische Vermögensverzehr bei der Anrechnung eines Verzichtsvermögens nicht berücksichtigt werden und das Verzichtsvermögen blieb bis zum Tod des Ergänzungsleistungsbezügers vollumfänglich in seiner Ergänzungsleistungsberechnung stehen. Da nach der zweiten ELG-Revision Vermögensverzichte auch angerechnet werden konnten, wenn der Gedanke an Ergänzungsleistungen beim Vermögensverzicht keine Rolle gespielt hatte, schuf der historische Verordnungsgeber Art. 17a Abs. 1 ELV zur Milderung von Härten (BGE 118 V 150, Erw. 3c/aa; ZAK 1989, 432). Aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit sah der historische Verordnungsgeber einen pauschalen Betrag vor (BGE 118 V 150, Erw. 3a). Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hielt dieses Vorgehen für verfassungskonform (BGE 118 V 150, Erw. 3c/cc). 5.4.2 Die hier interessierende Frage steht im Zusammenhang mit der Frage, ob Ergänzungsleistungen für Ehepaare gemeinsam oder für jeden Ehegatten gesondert be­rechnet werden sollen. Es sind deshalb die Beweggründe des historischen Gesetzgebers bei der Schaffung von Art. 9 Abs. 2 und 3 ELG einzubeziehen. Die ursprüngliche Fassung des ELG sah durchwegs die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen für Ehepaare vor (vgl. AS 1965, 537 ff.). Die gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistungen bei Ehepaaren, von denen ein oder beide Ehegatten im Heim oder Spital leben, wurde erst im Rahmen der dritten ELG-Revision in das Gesetz aufgenommen (vgl. AS 1997, 2952 ff.). Unter der bis zur dritten ELG-Revision geltenden Regelung konnte es vorkommen, dass bei Heim- oder Spitalaufenthalten ein Teil der anerkannten Ausgaben nicht gedeckt bzw. ein Negativsaldo nicht berücksichtigt werden konnte, mit der Folge, dass zusätzlich Fürsorgeleistungen erforderlich waren, um den Existenzbedarf der Berechtigten zu decken. Mit der getrennten Berechnung sollte diesen Härten entgegengewirkt werden (vgl. Botschaft vom 20. November 1996 über die 3. Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [3. ELG-Revision], in: BBl 1997 II 1205 f.). Die vierte ELG-Revision führte diese Regelung beinahe unverändert in Art. 9 Abs. 3 ELG über (Botschaft vom 7. September 2005 zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA], in: BBl 2005, 6228). 5.4.3 Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 9 Abs. 3 ELG ist ersichtlich, dass es dem historischen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber um die Milderung von Härten ging. Gleichstellungsaspekte, wie sie in der 10. AHV-Revision eine tragende Rolle spielten (Botschaft vom 5. März 1990 über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: BBl 1990 II 11), waren für den historischen Gesetzgeber nicht entscheidend. Die historische Auslegung spricht daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer dafür, dass das AHV-rechtliche Individualrentenkonzept keinen Einzug ins Recht der Ergänzungsleistungen gefunden hat (so auch Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Basel 2007, 1659). Dieses Ergebnis legt nahe, den Abzug gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV auch bei im Heim lebenden Ehepaaren nur einmal jährlich zuzulassen. 5.5 5.5.1 Art. 17a Abs. 1 ELV bezweckt die Gleichstellung von Ansprechern, die freiwillig oder ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichten mit Ansprechern, die tatsächlich über Vermögen verfügen. Durch die Anrechnung von Verzichtsvermögen soll verhindert werden, dass der Ansprecher, der freiwillig auf Vermögen verzichtet hat, besser gestellt ist als der Ansprecher, der tatsächlich über Vermögen verfügt. Tatsächlich vorhandenes Vermögen wird über die Zeit ausgegeben oder verliert an Wert. Dieser Vermögensverlust wird ergänzungsleistungsrechtlich berücksichtigt. Bloss hypothetisch angerechnetes Vermögen kann demgegenüber naturgemäss nicht ausgegeben werden oder an Wert verlieren. Die schrittweise Verminderung des Verzichtsvermögens soll deshalb eine Schlechterstellung des verzichtenden Ansprechers verhindern. Die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung bei Ehegatten soll der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass zusammenlebende Ehegatten in der Regel für ihren Lebensunterhalt weniger Ausgaben tätigen müssen, als zwei getrennte Personen. So steht getrennt lebenden Ehegatten denn auch ein eigener Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu (Art. 1 Abs. 1 ELV). Die gesonderte Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs gemäss Art. 9 Abs. 3 ELG soll der besonderen Situation von Ehepaaren, bei denen ein oder beide Ehegatten im Heim oder Spital leben, Rechnung tragen, indem insbesondere berücksichtigt wird, dass Heim- und Spitalkosten für jeden Insassen einzeln anfallen. Eine grundsätzliche Abkehr von der gemeinsamen Berechnung ist darin jedoch nicht zu erblicken, wird doch das Einkommen beider Ehegatten zusammengezählt und schematisch unter den Ehegatten aufgeteilt. 5.5.2 Nach der Rechtsprechung sind Vermögensverzichte bei im Heim lebenden Ehegatten beiden Ehegatten zur Hälfte anzurechnen, unabhängig davon, ob der veräusserte Gegenstand im Eigentum des einen oder anderen Ehegatten gestanden hatte (AHI-Praxis 2003, 220 ff., Erw. 2b). Diese Rechtsprechung lässt sich, bei teleologischer Auslegung der entsprechenden Bestimmungen, auf die Verminderung des Vermögensverzichts gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV übertragen. Aus der teleologischen Auslegung ergibt sich, dass das Einkommen von Ehegatten, wozu auch Verzichtsvermögen zählt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG), ergänzungsleistungsrechtlich gemeinsam angerechnet wird, und zwar unabhängig davon, ob die Ehegatten im Heim oder zu Hause leben. Es ist nur folgerichtig, auch den Abzug gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV für beide Ehegatten gemeinsam anzubringen. Würde dies im Ergebnis bewirken, dass Ehegatten keine oder geringere Ergänzungsleistungen erhalten, würde auch dies dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen, weil dieses davon ausgeht, dass zwei Ehegatten ihren Lebensunterhalt mit weniger Ausgaben bestreiten können als zwei Alleinstehende. 5.6 Insgesamt weisen alle Auslegungselemente darauf hin, dass der in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene Abzug auch bei im Heim lebenden Ehegatten gemeinsam anzubringen ist. Ein anderes Ergebnis lässt sich aus dem Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 nicht ableiten. Weshalb die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen gemäss Sachverhaltsdarstellung den Vermögensverzicht um Fr. 40'000.-- reduziert hat, mag verschiedene Gründe haben, die sich dem Verwaltungsgericht nicht erhellen, da das Bundesgericht, wie die Beschwerdeführer zutreffend anerkennen, sich mit dieser Frage nicht befasste. Das Verwaltungsgericht würde daher in Spekulation verfallen, würde es aus dieser Darstellung Schlüsse für den vorliegenden Fall ziehen. Dasselbe gilt für das Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011. Diesem Entscheid liegt einerseits ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde und das Bundesgericht nimmt andererseits, wie die Beschwerdeführer zu Recht bemerken, nicht zur hier aufgeworfenen Frage Stellung. Mit dem Verweis auf diese Urteile vermögen die Beschwerdeführer daher nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.7 Die Beschwerdeführer rügen schliesslich eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes. 5.7.1 Nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 2008, N. 752; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, 654; Rainer J. Schweizer, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N. 20 zu Art. 8 BV). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit ist von allen Staatsorganen, in allen staatlichen Funktionen und auf sämtlichen Ebenen der Staatstätigkeit zu beachten. Es gibt keine Bereiche der staatlichen Tätigkeit, die vom Rechtsgleichheitsgrundsatz ausgenommen wären (Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., N. 747). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt ein eine rechtsungleiche Behandlung begründender Erlass Art. 8 Abs. 1 BV dann, wenn er zwischen mehreren zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen rechtliche Unterscheidungen trifft, die sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lassen, oder wenn er tatsächliche Verhältnisse gleich behandelt, die voneinander wesentlich abweichen und einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen. Die vertretbare rechtliche Differenzierung hat danach an einen erheblichen tatsächlichen Unterschied zu knüpfen. Ob ein Unterschied erheblich ist, beurteilt sich im Einklang mit den beherrschenden Prinzipien der Rechtsordnung und je in Hinblick auf die konkrete zu bewältigende Situation. Diese kann gebieten, einfachheitshalber nach einem abstrakten, technischen Kriterium – beispielsweise nach dem Ort oder nach der Zeit – zu differenzieren, das den Unterschieden in der Mehrzahl der Fälle entspricht, aber Grenzfällen nicht gerecht zu werden vermag. Eine willkürliche Differenzierung braucht deswegen noch nicht vorzuliegen. Dort, wo sich die Vereinfachung in Anbetracht der zahllosen unterschiedlichen Gegebenheiten aufdrängt und die unterschiedliche Behandlung nicht zu unbilligen Resultaten führt, lässt sich jedenfalls nicht von einer unzulässigen Rechtsungleichheit sprechen (BGE 129 I 113, Erw. 5.1; 125 I 166, Erw. 2; 124 II 193, Erw. 8d/aa; 123 I 1, Erw. 6a; 122 I 18, Erw. 2b/cc; 100 Ia 322, Erw. 4b; VGE B 06/015 i.S. A.Z. vom 13. Dezember 2006, Erw. 4a; B 03/024 i.S. E. und M. H. vom 28. Ok­tober 2004, Erw. 6a). 5.7.2 Nach dem Gesagten entspricht es dem Willen des Bundesgesetzgebers, dass Einzelpersonen und Ehepaare Vermögensverzichte um denselben Betrag, Fr. 10'000.-- im Jahr, amortisieren können. Dies bedeutet eine Gleichbehandlung ungleicher Verhältnisse, bestehen doch Ehepaare naturgemäss aus zwei Personen. Der Gesetzgeber trägt dabei der Erfahrungstatsache Rechnung, dass im gleichen Haushalt lebende Ehegatten eine wirtschaftliche Einheit bilden und für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in der Regel weniger Ausgaben tätigen müssen, als zwei allein le­bende Einzelpersonen. Dieser Unterschied besteht bei zusammenlebenden Konkubinatspaaren nicht. Von diesen unterscheiden sich Ehepaare durch die eheliche Unterstützungspflicht (Art. 163 ZGB), welche dem Ergänzungsleistungsanspruch vorgeht (vgl. AHI-Praxis 2003, 220 ff., Erw. 2b). Die unterschiedliche Behandlung von verheirateten und unverheirateten Personen in der geltenden gesetzlichen Regelung beruht daher auf sachlichen Gründen und ist zulässig. Dem Gesetzgeber ist es sodann erlaubt, aus Gründen der Praktikabilität gewisse schematische Regelungen zu treffen. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die geltende Regelung im Einzelfall zu stossenden Ergebnissen führen kann, doch ist dies vom Gesetzgeber so gewollt. Dies zu ändern, ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, sondern des Gesetzgebers (vgl. auch Art. 190 BV). Damit steht fest, dass die geltende Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin verletzte den Rechtsgleichheitsgrundsatz nicht, wenn sie die vom Beschwerdeführer 1 und seiner Ehegattin getätigten Vermögensverzichte jährlich nur einmal um Fr. 10'000.-- verminderte. Vielmehr entspricht dieses Vorgehen dem Sinn und Zweck der geltenden gesetzlichen Regelung. Die Verletzung des Gebotes der Gleichstellung von Frau und Mann (Art. 8 Abs. 3 BV) wird von den Beschwerdeführern im Übrigen zu Recht nicht geltend gemacht, treffen doch die Nachteile der geltenden Regelung Frau und Mann gleichermassen (vgl. BGE 110 Ia 7, Erw. 1b; 108 Ia 126, Erw. 3a; Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., N. 783). de| fr | it Schlagworte ehegatte elv beschwerdeführer ergänzungsleistung vermögensverzicht berechnung vermögen gesetz vermögenswert erbe einspracheentscheid frage nachkomme ahv sachverhalt Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.8 Art.190 BV: Art.8 ZGB: Art.163 VGV: Art.8a ATSG: Art.59 AHVG: Art.84 ELG: Art.9 ELG: Art.4 Art.9 Art.11 ELV: Art.1 Art.1a Art.1b Art.1c Art.17a Amtliche Sammlung 1965/537 1997/2952 2009/3517 Bundesblatt 2005/6228 1997/II/1205 1990/II/11 Praxis (Pra) 92 Nr.220 Weitere Urteile BGer 9C_806/2010 Leitentscheide BGE 124-II-193 121-V-204 127-V-1 115-V-352 110-IA-7 100-IA-322 125-I-166 131-II-697 122-I-18 101-V-120 123-I-1 129-I-113 118-V-150 108-IA-126 121-II-473 VVGE 2011/13 Nr. 60